AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Franz Kerstin Bauelemente GmbH
I. Geltung
1. Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden Gültigkeit, ganz gleich ob es sich dabei um Unternehmer (§ 14 BGB) oder Verbraucher (§ 13 BGB) handelt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, werden – selbst bei unserer Kenntnis und unterbliebenem Widerspruch – nicht Vertragsinhalt, es sei denn wir stimmen diesen ausdrücklich schriftlich zu. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
2. Soweit keine anderen Vereinbarungen schriftlich, per E-Mail oder Fax getroffen sind, geben diese Bedingungen die gesamten Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden wieder. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind hierzu nicht berechtigt. Der Vorrang der Individualvereinbarung im Sinne des § 305b BGB bleibt unberührt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote, ganz gleich ob in unseren Verkaufsunterlagen, Katalogen oder im Internet, sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
2. Aufträge des Kunden sind bindend. Sie gelten als angenommen, wenn Sie durch uns entweder schriftlich bestätigt – auch durch Übersendung einer Rechnung – oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden.
3. Zu dem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder soweit die Unterlagen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Es handelt sich insoweit nicht um ein Garantieversprechen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Vorgelegte und übersandte Muster und Proben dienen nur der ungefähren Beschreibung der Produkte. Modelländerungen, Farb- und Strukturabweichungen bleiben vorbehalten.
4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Auf Ziff. VIII (Nutzungsrechte, Schutz des geistigen Eigentums, Vertraulichkeit) dieser AGB wird verwiesen. Wird uns der Auftrag nicht erteilt, endet das Nutzungsrecht und die Unterlagen sind auf Verlangen an uns herauszugeben.
III. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
1. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich von uns als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt worden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
2. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche von uns nicht zu vertretende Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Störungen. In diesen Fällen ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und/oder deren Unterlieferanten eintreten.
Wird auf Wunsch des Kunden eine Versendung vorgenommen, so erfolgt diese auf dessen Kosten und Gefahr. Zu diesen Kosten zählen neben unseren aktuellen Frachtkosten auch die durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle u.ä.. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden in Textform und dann auf dessen Rechnung abgeschlossen.
IV. Zahlung, Aufrechnung und Verzug
1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Bruttokaufpreis (einschließlich anfallender Mehrwertsteuer) bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig oder innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zeitraums zu zahlen.
2. Nehmen der Kunde, der Unternehmer ist, und wir an einem Lastschriftverfahren teil, so genügt es, wenn die Vorabinformation (Prenotification) zum Lastschriftbetrag und Fälligkeitstag dem Kunden einen Tag vor der Fälligkeit zugeht.
3. Wir sind gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden jederzeit berechtigt, die Leistung bis zur Zahlung zu unterbrechen oder eine Lieferung ganz oder teilweise gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Ebenso sind wir berechtigt, geeignete Sicherheiten zu fordern oder nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum zu laufen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen am Tag des Rechnungsdrucks die Rechnung per E-Mail zu.
5. Bei Zahlungsverzug von Kunden, die Unternehmer sind, werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6. Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss und/oder bei Einbau oder Anbringen der mangelhaften Sache kannte oder kennen musste. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
Im Übrigen darf, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Kunden benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.
7. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit von uns anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
V. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
a.) Die Eigenschaften der Ware, insbes. Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Fehlt eine solche Vereinbarung, so sind geltende einschlägige DIN- und EN-Normen maßgeblich. Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichen stellen keine selbstständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Kunden.
b.) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel eingehend binnen 2 Tagen ab Empfang der Ware ausschließlich schriftlich oder per E-Mail unter Vorlage der Rechnung oder des Lieferscheins anzuzeigen. Eine Anzeige hat uns gegenüber und nicht Dritten gegenüber zu erfolgen. Verstecke Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Durch Verhandlungen über vom Kunden behauptete Mängel verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, die Mängelrüge sei nicht rechtzeitig erhoben.
c.) Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Kunden beauftragten Sachverständigen erfolgte.
d.) Bei berechtigten und rechtzeitigen Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Im Falle der Nachbesserung entscheiden wir, ob diese durch Reparatur oder Austausch von defekten Teilen erfolgt. § 445 a BGB bleibt unberührt.
e.) Beim Verkauf von neu hergestellten Waren findet in Fällen des Unternehmerrückgriffs des Kunden gegen uns nach erfolgreicher Minderung oder Rückgabe durch einen Verbraucher § 445a Abs. 2 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass wir im Falle einer Minderung durch den Verbraucher nur die Minderungsquote übernehmen, die im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Verbraucher oder dem weiteren Zwischenhändler angewendet wurde.
f.) Jegliche Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware entgegen den Bedienungsanleitungen oder unseren Anweisungen oder sonst unsachgemäß installiert, gebraucht oder gelagert oder nicht vertragsgemäß genutzt wird oder wenn ohne unsere Zustimmung vom Kunden oder von Dritten an der Ware oder Teilen davon Wartungen, Reparaturen, Änderungen oder Modifikationen vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
g.) Beim Verkauf von gebrauchten Waren ist jegliche Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.
h.) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
i.) Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt an unserem Firmensitz.
2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
VI. Haftung
1. Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; Wir nehmen die Abtretung an.
5. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
6. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
VIII. Nutzungsrechte, Schutz des geistigen Eigentums, Vertraulichkeit
1. Alle von uns in Papierform oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Unterlagen (insbesondere Angebot, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten, etc.) sind unser geistiges Eigentum. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterlagen urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sind oder nicht.
2. Der Kunde darf die überlassenen Unterlagen während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für jene eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind. Der Kunde ist zur Abänderung von Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. von uns nicht berechtigt.
3. Ohne die vorherige schriftliche Zusage von uns ist es dem Kunden untersagt, die Unterlagen zur Gänze oder auszugsweise an Dritte weiterzugeben, öffentlich wiederzugeben, daraus zu zitieren oder Dritten gegenüber darauf Bezug zu nehmen.
IX. Exportkontrollklausel
1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Beschränkungen entgegenstehen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, sofern zur Durchführung von Exportkontrollprüfungen erforderlich, alle Informationen und Unterlagen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Vertragsgegenstände, diesbezüglich geltende Exportkontrollbeschränkungen sowie die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigten Informationen unverzüglich nach Aufforderung beizubringen.
3. Verzögerungen, die aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren zustande kommen, setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Wird eine erforderliche Genehmigung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen. Schadenersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.
4. Der Kunde hat bei Weitergabe der Lieferungen von uns oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall sind bei Weitergabe der Lieferungen an Dritte die (Re-)Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zu beachten.
5. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten uns gegenüber wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
X. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, unser Hauptsitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.
XI. Schlussbestimmungen
1. Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zur Geschäftsabwicklung erhebt, verarbeitet und nutzt.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in wirksamer Weise am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gilt statt der unwirksamen Regelung das Gesetz.
Stand 08/2023